Einbürgerung
Seit dem 27. Juni 2024 dürfen Sie bei der Einbürgerung Ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten. Dies gilt allerdings nicht, wenn Ihr Herkunftsland dies nicht erlaubt – erkundigen Sie sich dazu ggf. bei Ihrer Auslandsvertretung.
Voraussetzungen
- Bekenntnis zur freiheitlichen, demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes und zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihren Folgen
- Besitz eines unbefristeten Aufenthaltsrechts oder eines befristeten Aufenthaltstitels, der nicht nach den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 20a, 22, 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt wurde
- Seit 5 Jahren im Besitz eines rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthaltes in Deutschland
Ausnahmen:
Die notwendigen Aufenthaltszeiten können auf 3 Jahre verkürzt werden bei: Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern (gemäß LPartG) von Deutschen, wenn die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft (gemäß LPartG) seit 2 Jahren besteht
- Sicherung des Lebensunterhaltes ohne Inanspruchnahme von Leistungen gemäß SGB II/ SBG XII
Ausnahmen:
- Sie sind auf Grund eines Abkommens zur Anwerbung und Vermittlung von Arbeitskräften bis zum 30. Juni 1974 in die Bundesrepublik Deutschland oder als Vertragsarbeitnehmer bis zum 13. Juni 1990 in die ehemalige Deutsche Demokratische Republik eingereist oder als Ehegatte im zeitlichen Zusammenhang nachgezogen und haben die Inanspruchnahme von Sozialhilfe oder Bürgergeld nicht zu vertreten ist.
oder
- Sie sind in den letzten 24 Monaten mindestens 20 Monate in Vollzeit erwerbstätig gewesen.
oder
- Sie leben als Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner mit einer in Vollzeit erwerbstätigen Person und einem minderjährigen Kind in familiärer Gemeinschaft
- Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse (z.B. durch einen Schul-, Beruf- oder Studienabschluss einer deutschen Schule oder eines B1-Zertifikates)
- Nachweis Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Lebensverhältnisse in Deutschland (z.B. durch einen Schulabschluss einer deutschen Schule oder Einbürgerungstest)
- Kein Eintrag über Verurteilungen im Bundeszentralregister (ausgenommen sind Verurteilungen zu Geldstrafen von nicht mehr als insgesamt 90 Tagessätzen) und keine anhängigen Straf- oder Ermittlungsverfahren
- Die Identität des Einbürgerungsbewerbers muss nachgewiesen sein.
Benötigte Unterlagen
Grundsätzlich sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- Pass oder ID-Card, ggf. auch andere Urkunden/Nachweise der Person und der Staatsangehörigkeit
- Nachweis zum Personenstand, z.B. Geburts- oder Abstammungsurkunde, Heiratsurkunde oder beglaubigte Abschrift/Auszug aus dem Familienbuch
- Nachweis über die deutschen Sprachkenntnisse, z.B. Zeugnis mit deutschem Schulabschluss, Studium an einer deutschsprachigen Hochschule, erfolgreicher Abschluss einer deutschen Berufsausbildung, Zertifikat Deutsch als Fremdsprache (Niveau B1)
- Bescheinigung über bestandenen Einbürgerungstest (gilt nicht für Bewerber mit deutschem Schulabschluss)
- Nachweise über Einkommen, Vermögen und Alterssicherung, z.B. Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers, Lohn- oder Gehaltsabrechnung, Rentenbescheid / bei Selbständigen mindestens der letzte Einkommenssteuerbescheid und ein Nachweis über die Einkünfte der letzten 6 Monate
- zusätzlich für den deutschen Ehegatten: Kopie des Personalausweises oder Staatsangehörigkeitsausweises
Wenn Sie diese wesentlichen Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllen und Ihr gewöhnlicher Aufenthalt in Rüsselsheim am Main ist, können Sie unseren Onlineservice nutzen, dies dient zur Vorbereitung des obligatorischen Beratungsgesprächs.
Weitere Hinweise zur Antragstellung
Ehegatten
Soll der Ehepartner auch eingebürgert werden, muss er ein eigenes Formular ausfüllen.
Minderjährige Antragsteller
Für Minderjährige unter 16 Jahren ist der Antrag von den Eltern beziehungsweise dem alleinsorgeberechtigten Elternteil zu stellen. Das alleinige Sorgerecht ist nachzuweisen.
Minderjährige über 16 Jahre müssen ein eigenes Formular ausfüllen und stellen den Antrag selbst.
Zur Vorabprüfung müssen Sie mit dem nachfolgenden Link ein Formular ausfüllen.
Nach dem Absenden des Formulars erhalten Sie eine Vorgangsnummer, mit der Sie sich sodann bitte bei uns, telefonisch oder vorzugsweise per E-Mail melden. Wir prüfen Ihre gemachten Angaben und setzen uns mit Ihnen bezüglich der weiteren Details zur Antragstellung in Verbindung. Ein weiteres Beratungsgespräch wird in der Regel telefonisch geführt. Eine persönliche Vorsprache zur abschließenden Antragstellung ist in jedem Falle notwendig.
Bitte beachten Sie:
Das Ausfüllen des Online-Formulars stellt noch keinen förmlichen Antrag auf Einbürgerung dar. Ein Antrag wird erst mit Ihrer persönlichen Unterschrift im Rahmen der noch zu vereinbarenden Vorsprache wirksam, sofern die Voraussetzungen vorliegen.
Zuständig für die Entgegennahme eines Einbürgerungsantrags sind in Hessen die Magistrate und Gemeindevorstände in Städten und Gemeinden mit 7.500 und mehr Einwohnern, im Übrigen die Kreisausschüsse der Landkreise, die sogenannten unteren Verwaltungsbehörden. Sobald die Antragsunterlagen vollständig sind, leitet die untere Verwaltungsbehörde den Vorgang elektronisch an das jeweilige Regierungspräsidium, die Einbürgerungsbehörde, weiter.
Öffnungszeiten
Viele Angelegenheiten können schriftlich oder telefonisch geklärt werden. In manchen Fällen ist jedoch ein vor Ort Termin erforderlich. Um Bearbeitungs- und Wartezeiten so kurz wie möglich zu halten, sind diese Vorsprachen nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Für eine Terminvereinbarung senden Sie bitte eine E-Mail mit den vollständigen Personalien (Name, Vorname, Geburtsdatum) und dem Termingrund an den zuständigen Fachdienst unter einbuergerung(at)hofheim.de .
| Name | Telefon |
|---|---|
| Frau Maurer | 06192 202 261 |
| Frau Jung-Oferath | 06192 202 432 |
| Herr Natusch | 06192 202 260 |
Telefonische Erreichbarkeit
Montag 09:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 16:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch 09:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr
Freitag 09:00 - 12:00 Uhr
Adresse
Magistrat der Kreisstadt Hofheim am Taunus
Fachbereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Fachdienst Standesamt
Chinonplatz 2
65719 Hofheim am Taunus
Die Einbürgerungsgebühr wird im Laufe des Verfahrens vom Regierungspräsidium in Darmstadt erhoben und beträgt für einen Erwachsenen 255,00 €.
Minderjährige, die allein eingebürgert werden, zahlen ebenfalls 255,00 €.
Für minderjährige Kinder, die gemeinsam mit einem Elternteil eingebürgert werden, beträgt die Gebühr 51,00 €.
Eine Gebühr für die Ablehnung oder Rücknahme eines Antrages wird ebenfalls erhoben.
Wo finde ich weiterführende Informationen?
Im Internetangebot des Hessischen Ministeriums des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz finden Sie Informationen zu den Einbürgerungsvoraussetzungen, den Rechtsgrundlagen und dem Verfahren einschließlich der erforderlichen Formulare.